Zollbestimmungen für Ihre Reise von und nach Norwegen


Diese Broschüre ist nicht vollständig erschöpfend

Die Zollbehörde behält sich eventuelle Änderungen der Bestimmungen vor.

Zollbehörde

Mai 2001

 


Bei Ihrer Ausreise aus Norwegen zu beachten

Legitimationsnachweis für Gegenstände

Gegenstände, die Sie aus Norwegen mit ins Ausland genommen haben, können zoll- und abgabenfrei wieder eingeführt werden. Sie können bei Einreise aufgefordert werden, zu beweisen, dass die Gegenstände, die Sie mit sich führen, dieselben sind wie bei Ihrer Ausreise. Wenn Sie sich vor Ihrer Ausreise an die Zollbehörde wenden, so erhalten Sie einen speziellen Legitimationsnachweis, auf dem Sie die Gegenstände, die Sie mit zu führen beabsichtigen, aufführen können. Dabei kann es sich um ein Radio, Foto- oder Videokamera, Fernglas, PC oder Ähnliches handeln. Der Legitimationsnachweis kann auch bei späteren Auslandsaufenthalten benutzt werden, falls Sie einen oder mehrere derselben Gegenstände bei sich führen.

Devisen

Bei Ausreise dürfen Sie norwegische und ausländische Banknoten und Münzen im Gegenwert von insgesamt NOK 25.000 mitführen. Falls Ihr mitgeführter Betrag diese Grenze übersteigt, so ist dies auf dem von der Zollbehörde erhältlichen Formular zu anzugeben. Das Formular ist der Zollbehörde bei Ausreise auszuhändigen. Bei Reiseschecks gelten keine Begrenzungen.

Bedrohte Pflanzen- und Tierarten

Es ist verboten, bedrohte Pflanzen- und Tierarten sowie aus diesen hergestellte Produkte aus Norwegen auszuführen. Beispiele für bedrohte Arten sind Wolf, Polarfuchs, Vielfraß und einige Raubvogelarten. Die Ausfuhr von Eiern bedrohter Vogelarten ist ebenfalls verboten.

Genauere Informationen sind beim Direktorat für Naturverwaltung und bei der Zollbehörde erhältlich.

Antiquitäten/Gegenstände von kulturellem Wert

Antiquitäten und alte Gegenstände, die künstlerischen, kulturellen oder historischen Wert haben, dürfen ohne Sondergenehmigung nicht außer Landes verbracht werden. Genauere Informationen sind beim Ministerium für Umweltschutz einzuholen.

Nützliche Telefonnummern
Direktorat für Naturverwaltung Tel. 73 58 05 00
Ministerium für Umweltschutz Tel. 22 24 90 90
Staatliche Aufsichtsbehörde für die Landwirtschaft Tel. 64 94 44 00
Staatliche Tierschutzbehörde  Tel. 22 24 19 40
Rauschmitteldirektorat Tel. 22 24 65 00
Staatlicher Rat für Tabakschäden  Tel. 22 24 89 90

Weitere Informationen zu Zollbestimmungen sind beim nächstgelegenen Zollamt erhältlich

Direktorat für Zölle und Abgaben

Postboks 8122 Dep., 0032 Oslo Tel. 22 86 03 00

Bei Ihrer Einreise nach Norwegen zu beachten

Bei Ihrer Einreise nach Norwegen sind Sie verpflichtet, eventuelle Waren oder Devisen, die Sie über das Zugelassene hinaus mitführen, der Zollbehörde von sich aus zu melden. Falsche Angaben gegenüber der Zollbehörde sind strafbar.

An den meisten Einreiseorten finden Sie ROTE und GRÜNE Schleusen (Zonen). Wählen Sie die rote Zone, so erklären Sie damit, dass von Ihnen mitgeführte Waren zu verzollen sind und /oder für die Einfuhr einer gesonderten Genehmigung bedürfen. Wählen Sie grün, so bedeutet dies, dass Sie lediglich zoll- und abgabenfreie Waren mitführen, und dass keine der von Ihnen mitgeführten Waren einer gesonderten Genehmigung bedürfen. Im Zweifelsfall wählen Sie rot und lassen sich von der Zollbehörde beraten. Innerhalb der zulässigen Einfuhrquote liegende Waren sowie andere Waren, für die Sie eine Zoll- und – Abgabenbefreiung wünschen, sind im Handgepäck mitzuführen. Sie können die grüne Zollschleuse wählen, wenn Sie lediglich zoll- und abgabenfreie Waren im Rahmen der zulässigen Einfuhrquote und Wertbegrenzung bei sich führen und:

Falls Ihr Reisegepäck verloren gegangen ist oder später ankommt, müssen Sie die rote Schleuse benutzen und angeben, was Sie in Ihrem Handgepäck haben und was sich in Ihrem übrigen Gepäck befindet.

Die Zollbehörde ist berechtigt, Kontrollen von Personen, Gepäck und Transportmitteln durchzuführen. Das Aus- und Einpacken der zur Kontrolle vorzulegenden Gepäckstücke müssen Sie selbst vornehmen, und Sie sind verpflichtet, die Fragen der Zollbeamten zu beantworten.

Für die Befreiung von Zöllen und Abgaben gelten folgende Regeln

Vorausgesetzt, dass Sie sich mindestens 24 Stunden außerhalb Norwegens aufgehalten haben, können Sie Waren im Gesamtwert von NOK 5.000 zoll- und abgabenfrei mitführen.

Falls Sie sich weniger als 24 Stunden außerhalb Norwegens aufgehalten haben, dürfen Sie einmal innerhalb von 24 Stunden Waren im Gesamtwert von NOK 2.000 zoll- und abgabenfrei mitführen. Sie dürfen keinen Alkohol mitführen und lediglich 40 Zigaretten oder 20 Zigarren/Zigarillos oder 100 g andere Tabakwaren, es sei denn, Sie können dokumentieren, dass die Waren einschließlich der darauf erhobenen Abgaben (nicht tax-free) in Dänemark, Finnland oder Schweden gekauft wurden.

Innerhalb der Wertbegrenzung auf NOK 5.000/2.000 dürfen Sie folgende Waren zoll- und abgabenfrei mitführen (NB! Siehe die oben angeführten Einschränkungen bei Abwesenheit unter 24 Stunden):

ALKOHOLISCHE GETRÄNKE

Reisende über 18 Jahre:
Bier mit mehr als 2,5 Volumenprozent Alkohol 2 l
Wein und alkoholische Getränke mit bis zu 22 Volumenprozent Alkohol 2 l

Reisende über 20 Jahre dürfen anstelle der 2 l Wein

Folgendes mitführen:
Wein und alkoholische Getränke mit bis zu 22 Volumenprozent Alkohol  1 l
Starke Spirituosen mit bis zu 60 Volumenprozent Alkohol  1 l

Ein Alkoholgehalt von mehr als 60 Volumenprozent ist verboten

TABAKWAREN

Reisende über 18 Jahre:
  wohnhaft in Europa  wohnhaft außerhalb Europas
Zigaretten  200 Stück 400 Stück
oder
andere Tabakwaren 250 Gramm 500 Gramm
Zigarettenpapier 200 Blatt 200 Blatt

SÜSSWAREN

Alle, auch Personen unter 12 Jahre:
Zucker bis zu 5 kg
Schokoladen- und Süßwaren  bis zu 1 kg

LANDWIRTSCHAFTLICHE PRODUKTE

In Norwegen wohnhafte Reisende müssen das 12 Lebensjahr vollendet haben, um Lebensmittel mitführen zu dürfen. Besondere für Nordnorwegen geltende Vorschriften.
Molkereiprodukte, Getreide, Mehl- und Nährmittelprodukte, Früchte, Beeren, Gemüse, Heu und Pflanzen sowie Pflanzenteile
insgesamt
bis zu 10 kg (bis zu 15 bei Einreise nach Nordland, Troms und Finnmark)

Von diesen 10 (15) kg dürfen mitgeführt werden:
Fleisch/Speck und verarbeitete Fleischwaren einschließlich Fleischkonserven, insgesamt  bis zu 3 kg (siehe hygienische/ pflanzenhygienische Anforderungen)

TREIBSTOFF

Höchstmenge in den normalen Treibstofftanks 600 l Kraftwagen und Motorräder zur privaten Nutzung dürfen darüber hinaus mitführen bis zu 10 l pro zugelassenem Reservekanister

WEITERE ZUM PERSÖNLICHEN GEBRAUCH BESTIMMTE WAREN AUSSER DEN OBEN GENANNTEN

Sie dürfen weiterhin persönliche Effekten und anderes Reisezubehör, welches bei der Ausreise aus Norwegen mitgenommen wurde, bei sich führen, siehe Punkt Legitimation bei Ausreise.

Wertbegrenzung

Wird die Wertgrenze von NOK 5.000/2.000 überschritten, so können Sie selbst entscheiden, auf welche Waren Sie Zoll oder Abgaben entrichten wollen. Übersteigt der Wert einer Ware diese Grenze, so ist auf den Gesamtwert der Ware Zoll/Abgabe zu bezahlen. Waren, die eine Gesamteinheit bilden, dürfen nicht geteilt und über mehrere Reisen verteilt oder von mehreren Personen eingeführt werden, selbst wenn der Wert des einzelnen Teils weniger als NOK 5.000/2.000 beträgt. Falls Sie den Wert nicht dokumentieren können, z.B. durch Quittung, so hat die Zollbehörde des Recht, einen Wert nach Ermessen anzusetzen.

Die Wertbegrenzung auf NOK 5.000/2.000 gilt auch für im Ausland ausgeführte Reparaturen an Fahrzeugen. Übersteigt der Wert der Reparatur die Wertbegrenzung auf NOK 5.000/2.000, so sind Sie verpflichtet, anfallende Zölle und Abgaben auf den Gesamtpreis der Reparatur zu entrichten.

Für Nordnorwegen geltende Sonderbestimmungen

Beim Passieren der Grenzübergänge zwischen Norwegen und Finnland sowie der Grenzübergänge bei Bjørnfjell und Graddis (Junkerdal) nach Schweden gelten andere Bestimmungen. Der Reisende braucht nicht mindestens 24 Stunden außer Landes gewesen zu sein, um Waren in einem Gesamtwert von bis zu NOK 5.000 mitführen zu dürfen. (Alkohol und Tabakwaren dürfen jedoch nicht abgabenfrei (tax-free) eingekauft worden sein). An diesen Übergängen dürfen auch Personen unter 12 Jahren Lebensmittel zoll- und abgabenfrei mitführen.

Bei für die Einfuhr zugelassenen und zu verzollenden Waren – rote Schleuse

Reisende über 18 Jahre (für starke Spirituosen beträgt die Altersgrenze 20 Jahre) dürfen zusätzlich zu der zoll- und abgabenfreien Quote entsprechend den Tarifen für Reisegüter Folgendes verzollen:
bis zu 4 l Wein oder Spirituosen
bis zu 10 l Bier
bis zu 400 Zigaretten oder 500 Gramm andere Tabakwaren

Falls Sie größere Mengen von Waren verzollen möchten, so muss dies entsprechend den normalen Zollsätzen erfolgen. Wer mehr als 4 l Wein oder Spirituosen einführen und verzollen möchte, muss darüber hinaus eine Genehmigung des Rauschmitteldirektorats vorlegen. Wer mehr als 400 Zigaretten oder 500 Gramm andere Tabakwaren einführen und verzollen möchte, muss eine vom Staatlichen Rat für Tabakschäden erteilte Freistellung von der Auflage vorlegen, dass die Verpackung auf norwegisch mit dem Hinweis, dass Tabak schwere gesundheitliche Schäden verursacht, beschriftet sein muss.

Für Reisegüter gelten ab 1. Mai 2001 und bis auf Weiteres folgende Sätze:
  Pro liter Pro 1/1 Fl:
Wein (z.B. Weißwein, Rotwein, Schaumwein) und andere Getränke mit mehr als 2,5 Vol.% und weniger als 15 Vol.% Alkoholgehalt NOK 47,00 NOK 35,00
Stärkere Weine (z.B. Dessertwein) und andere Getränke mit 15 Vol.% bis 22 Vol.% Alkoholgehalt  NOK 95,00 NOK 70,00
Spirituosen mit mehr als 22 Vol.% aber nicht über 60 Vol.% Alkohol- gehalt NOK 325,00 NOK 225,00
Bier, das mehr als 2,5 Vol.% Alkohol enthält:      
Dosen/Flaschen mit 0,33 l Inhalt pro Einheit NOK 7,00
  pro Liter NOK 21,00
Rauchtabak pro 100 g NOK 130,00
Schnupf- und Kautabak pro 100 g  NOK 62,00
Zigarren und Zigarillos pro 100 g NOK 190,00
Zigaretten pro 100 Stück  NOK 190,00
Zigarettenpapier und –hülsen  pro 100 Stück NOK 4,00
Schokoladen- und Süßwaren  pro 1000 g NOK 24,00

Waren, die nicht zoll- und abgabenfrei sind – rote Schleuse

Kraftfahrzeuge und Karosserien sowie Fahrgestell, Motoren und Bereifung (Reifen und Schläuche, mit oder ohne Felge) für diese Fahrzeuge, Fahrräder, Kühlschränke, Frostschränke und Fernsehempfänger.

Es ist verboten, Spirituosen mit mehr als 60 Volumenprozent Alkohol einzuführen.

Waren, deren Einfuhr ohne Sondergenehmigung verboten ist:

Hygienische/pflanzenhygienische Anforderungen

Die Einfuhr von landwirtschaftlichen Produkten unterliegt speziellen Importbeschränkungen, u.a. um die Verbreitung von Krankheiten bei Pflanzen und Haustieren zu vermeiden. Nähere Auskünfte erteilt auf Anfrage die Staatliche Tierschutzbehörde oder die Staatliche Aufsichtsbehörde für die Landwirtschaft.

Im Folgenden sind die wichtigsten Ausnahmen angeführt. Diese Liste ist nicht vollständig und kann erforderlichenfalls (z.B. bei Ausbruch von Pflanzen- oder Haustierkrankheiten) jederzeit zurückgezogen werden. Reisende dürfen im eigenen Gepäck und zum eigenen Verbrauch frisches Fleisch/Fleischwaren aus den EWR-Ländern mitführen (mit Ausnahme von Svalbard und Jan Mayen, Island und Liechtenstein), vorausgesetzt, diese sind mit einem anerkannten Stempel des Exportlandes gekennzeichnet. Die Möglichkeit der Einfuhr von Fleisch/Fleischprodukten, Milch/Milchprodukten sowie anderer tierischer Nahrungsmittel aus Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums muss in jedem Einzelfall vorab geprüft werden.

Folgende Früchte, Beeren, Pflanzen und Pflanzenteile können zum privaten Gebrauch ohne ein von der Behörde für Pflanzenschutz im Einkaufsland ausgestelltes Hygieneattest eingeführt werden:

Einfuhr von Tieren

Die Einfuhr von Tieren unterliegt besonderen Bestimmungen. Nähere Auskunft erteilt auf Anfrage die Staatliche Tierschutzbehörde oder der zuständige Amtstierarzt. Die Einfuhr und eventuelle Wiederausfuhr von Hunden und Katzen innerhalb des EWR erfordert keine besondere Einfuhrgenehmigung. Hingegen muss ein tierärztliches Attest, eine Identitätskennzeichnung und ein Nachweis über Tollwutschutzimpfung vorgelegt werden. Für Kleinnagetiere, Käfigvögel und Kaninchen ist eine gültige Einfuhrgenehmigung der Staatlichen Tierschutzbehörde erforderlich. Dies ist nicht erforderlich im Falle von Kleinnagetieren im Besitz des Reisenden im Verkehr zwischen Norwegen und Schweden.

Devisen

Bei der Einreise dürfen Sie norwegische und ausländische Banknoten und Münzen im Gegenwert von NOK 25.000 mitführen. Falls der von Ihnen mitgeführte Betrag diese Grenze übersteigt, so ist dies auf einem bei der Zollbehörde erhältlichen Formular anzugeben. Für Reiseschecks gelten keine Einschränkungen.

Gebrauch von gekennzeichnetem/gefärbtem Treibstoff

Der Gebrauch von gekennzeichnetem/gefärbtem Treibstoff (abgabenreduziert) für Busse, Kombiwagen, LKW, Kleinlaster und PKW ist in Norwegen nicht gestattet. Dies trifft auch für Camping- und Wohnwagen zu. Zuwiderhandlungen werden mit hohen Geldbußen geahndet. Nähere Auskunft erteilt die Zollbehörde.

Bedrohte Pflanzen- und Tierarten

Die Einfuhr von bedrohten Pflanzen- und Tierarten sowie aus diesen hergestellten Produkten nach Norwegen ist verboten. Beispiele für bedrohte Tierarten sind Elefant, Leopard, Tiger, Wolf, Vielfraß, einige Krokodil- und Schlangenarten, einige Raubvögel, Eier einiger Vogelarten sowie einige Orchideen und Kakteen. Nähere Auskünfte erteilen das Direktorat für Naturverwaltung oder die Zollbrhörde.

Im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge

Nähere Auskünfte zur Nutzung von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen in Norwegen erteilt auf Anfrage die Zollbehörde. Sind Sie in Norwegen wohnhaft, müssen Sie beachten, dass die Nutzung eines Mietwagens für die Heimreise bei Passieren der Grenze von der Zollbehörde genehmigt werden muss. Ansonsten sind Sie nicht berechtigt, im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge in Norwegen zu fahren, ganz gleich wer der Besitzer des Fahrzeugs ist. Zuwiderhandlungen werden äußerst streng geahndet.

Die Zollbehörde wünscht Ihnen eine gute Reise
 
 

Oslo, Mai 2001